Vereinssatzung
Der Verein trägt den Namen Guxhagener Katzenhilfe und hat seinen Sitz in
34302 Guxhagen. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Melsungen
eingetragen werden.
1. Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
3. Katzen und anderen Haustieren, sowie allen freilebenden Tieren Schutz
zu schaffen vor leichtsinniger, mutwilliger oder boshafter Quälerei und
Misshandlung.
4. Die Verbesserung der rechtlichen Situation der Tiere zu unterstützen und
für die Rechte der Tiere auf ein würdiges Leben einzutreten.
5. Durch Information und Aufklärung Tierquälereien zu verhindern und bei
Verstoß für strafrechtliche Verfolgung, ohne Ansehen der Person der/des
Täter(s), einzutreten.
6. Der Verein unterhält Pflegestellen und ist bei der Suche nach einem
Haustier oder der Abgabe eines solchen behilflich.
7. Der Verein ist bei Problemen der Haltung beratend tätig.
8. Einnahmen und Spenden aus der Vermittlung von Tieren und der erbrachten
satzungsbezogenen Dienstleistungen sind ausschließlich für die
Vereins- und Tierschutzarbeit zu verwenden.
9. Der Verein kann mit Städten und Gemeinden Absprachen über eine
Zusammenarbeit treffen. Finanzielle Zuwendungen durch Beratung oder
Dienstleistung sind für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwenden.
10. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und
mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
11.
12. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden, Kostenerstattung, Erlöse aus Sammelaktionen, sowie
sonstiger Zuwendungen. Etwaige Mittel und Rücklagen dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos und mildtätig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung, begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
13. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Beitritt zum Verein steht dem offen, der die Satzung des Vereins anerkennt,
die Ziele des Vereins unterstützt und durch Zahlung des Beitrages
dies unter Beweis stellt.
14. Über die Aufnahme aufgrund eines schriftlichen Antrages entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Antragsteller ist diese Entscheidung
mitzuteilen.
15. Wird einem Antragsteller die Mitgliedschaft versagt, kann dieser Einspruch
einlegen. Über seinen Einspruch entscheidet dann die nächste
Mitgliederversammlung.
16. Die Mitgliedschaft endet am 31.12. des Jahres, in dem die Mitgliedschaft
fristgerecht gekündigt wird. Eine Kündigung der Mitgliedschaft durch das
Mitglied muss dem Verein 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugestellt
sein. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod des Mitgliedes
oder durch den Vereinsausschluss.
17. Der Vereinsausschluss setzt eine Anhörung des Mitgliedes voraus. Diese
Anhörung sollte 14 Tage vor der Beschlussfassung liegen. Der Vereinsausschluss
muss dann mit einer 2/3 Mehrheit im Vorstand beschlossen werden.
18. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung
seines Beitrages im Verzuge ist, es dem Verein, dem Vereinszwecke oder
dem Tierschutzbestreben im Allgemeinen oder deren Ansehen schadet
oder Unfrieden im Verein stiftet.
§ 3 Beiträge, Geschäftsjahr
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des jährlichen Beitrages,
der auch in halb-, viertel-jährlichen oder monatlichen Raten gezahlt
werden kann. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Monatsbeitrag beträgt mindestens 5,00 Euro.
§ 4 Verwaltung des Vereins
Die Kontenverwaltung obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann fachkundige
Mitglieder, aber auch Außenstehende mit buchführenden Arbeiten betrauen.
Diese Personen sind weisungsgebunden und können keinen Einfluss
auf die Vereinsführung und satzungsgemäßen Ziele nehmen.
§ 5 Vorstand
Die Hauptversammlung wählt aus ihren Mitgliedern für die Dauer von 2
Jahren den 1. und 2. Vorsitzenden, einen Kassenwart, einen Pressewart und
einen Schriftführer. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstand
gemäß § 26 BGB sind seine Mitglieder gemeinsam. Scheidet ein Mitglied aus,
bleibt es bis zur Neuwahl der Ersatzperson im Amt.
Beschlussfassung des Vorstandes:
a. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Gegenstand der
Satzung ist.
b. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
sind. Die Einladung kann schriftlich, elektronisch, fernmündlich oder
mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist möglich, aber
nicht Voraussetzung.
c. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
d. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder des
Vorstandes einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
e. Sitzungen des Vorstandes sollten einmal im Monat stattfinden.
Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
§ 6 Kassenwart
Der Kassenwart führt ein Kassenbuch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er ist für die Mitgliederdatei verantwortlich und erstellt die Jahreshauptrechnung
(Bilanz).Die Kassenführung über Einnahmen und Ausgaben sowie das
gesamte Rechnungswesen wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft.
§ 7 Pressewart
Der Pressewart hält ständig Kontakt zur lokalen und regionalen Presse. Er ist
verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit im Allgemeinen und für die Anzeigenaufgabe
im Besonderen. Er ist für Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
und dem Informationsfluss innerhalb des Vereins zu-ständig.
§ 8 Schriftführer
Der Schriftführer fertigt die Sitzungsberichte in Protokollform über Verhandlungen
des Vorstandes und der Hauptversammlung. Der Bericht über jede
Vorstandssitzung und Hauptversammlung gelangt in der Nächstfolgenden
zur Vorlesung, wenn sie nicht mindestens einen Tag vor der anberaumten
Sitzung den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt oder ausgehändigt
worden ist. Bei Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Vorstand aus
seinen Reihen einen Vertreter. Von den gefertigten Berichten erhält jedes
Vorstandsmitglied eine Durchschrift für die eigenen Unterlagen.
Der Schriftführer ist weiterhin für die anfallende Schreibarbeit im Allgemeinen
zuständig, insbesondere auch für die Einladung der Mitgliederversammlungen
und für die Übersendung von Informationspost an Mitglieder, Spender
und Organisationen, die dem Tierschutzgedanken positiv entgegenstehen.
§ 9 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Rechnungsprüfer.
Eine Wiederwahl ist frühestens nach 4 Jahren möglich. Sie
dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Einnahmen und Ausgaben sowie das gesamte Rechnungswesen und die
Vermögensverhältnissen sind von der Rechnungsprüfung nach Abschluss
des Geschäftsjahres zu prüfen. Sie berichten in der Hauptversammlung
die Mitglieder über ihr Prüfungsergebnis.
§ 10 Beiräte
Die Mitglieder können aus ihrer Mitte bis zu 4 Beiratsmitglieder bestimmen.
Erfolgt keine Bestimmung, so benennt der Vorstand die Beiratsmitglieder.
Die Dauer ihrer Wahl oder Bestimmung richtet sich nach der Wahlperiode
des Vorstandes. Der Aufgabenbereich kann durch eine Geschäftsordnung
geregelt werden.
§ 11
Mitgliederversammlung
Sie werden als ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen abgehalten.
In ihnen ist jedes persönlich erschienenes Mitglied stimmberechtigt.
Eine Übertragung des Stimmrechtes mit Vollmacht an eine beauftragte
Person ist nicht möglich. Die Einladung zu diesen Versammlungen hat jedem
Mitglied unter Angabe der Tagesordnung und ihrer Notwendigkeit, schriftlich,
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zuzugehen.
Ordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand einberufen und
sollten in der ersten Jahreshälfte stattfinden. Jede ordnungsgemäß einberufene
Hauptversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, sofern es die Satzung nicht anders vorschreibt.
Außerordentliche Hauptversammlungen beruft der Vorstand ein, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert. Er ist hierzu innerhalb von 14 Werkstagen
verpflichtet, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und
Zweck schriftlich beantragt.
Zum ausschließlichen Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören:
a. Wahl des Vorstandes.
b. Wahl der Beiratsmitglieder, wenn nicht vom Vorstand ernannt worden
sind.
c. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes.
d. Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Jahresberichte.
e. Wahl von 2 Kassenprüfern.
f. Wahl eines Versammlungsleiters bei Vorstandswahlen.
g. Beschlussfassung und Änderung der Satzung.
h. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
j. Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen auf der Tagesordnung
stehenden Punkte.
Auf Antrag nur eines Mitgliedes haben die Wahlen zum Vorstand durch geheime
Stimmabgabe zu erfolgen.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung
schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Der Mitgliederversammlungsbericht ist vom 1. Vorsitzenden, bei Vorstandswahlen
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12
Hinzuziehung besonders sachverständiger Personen
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen und zu Mitgliederversammlungen
besonders sachverständige Personen einladen, wenn es ihm geboten
erscheint. Diese besonders sachverständigen Personen haben kein Stimmrecht.
§ 13
Änderung der Vereinssatzung
Eine Änderung der Vereinssatzung kann nur mit der absoluten Mehrheit der
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder sind spätestens
mit der Einladung zu der Sitzung, in der die Satzungsänderung beschlossen
werden soll, über die geplante Änderung unter Angabe des Grundes, zu
informieren.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck
einberufenen Hauptversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen
beschlossen werden.
Der Auflösungs-Beschluss muss durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung,
die innerhalb von 30 Tagen nach der einberufenen Hauptversammlung
abzuhalten ist, mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
Bei Auflösung des Vereins wird sein eventuelles Vermögens dem Tierschutzverein
„Ein Heim für Tiere“ e. V. – Tierheim Beuern übergeben, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird.
Guxhagen, den 10.10.2023
1. Vorsitzende Astrid Fischer
2. Vorsitzende Birte Freitag
Kasssenwartin Stefanie Schröder
Pressewartin Christina Brands- Verweijs