Vereinssatzung

Der Verein trägt den Namen Guxhagener Katzenhilfe und hat seinen Sitz in

34302 Guxhagen. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Melsungen

eingetragen werden.

1. Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:

3. Katzen und anderen Haustieren, sowie allen freilebenden Tieren Schutz

zu schaffen vor leichtsinniger, mutwilliger oder boshafter Quälerei und

Misshandlung.

4. Die Verbesserung der rechtlichen Situation der Tiere zu unterstützen und

für die Rechte der Tiere auf ein würdiges Leben einzutreten.

5. Durch Information und Aufklärung Tierquälereien zu verhindern und bei

Verstoß für strafrechtliche Verfolgung, ohne Ansehen der Person der/des

Täter(s), einzutreten.

6. Der Verein unterhält Pflegestellen und ist bei der Suche nach einem

Haustier oder der Abgabe eines solchen behilflich.

7. Der Verein ist bei Problemen der Haltung beratend tätig.

8. Einnahmen und Spenden aus der Vermittlung von Tieren und der erbrachten

satzungsbezogenen Dienstleistungen sind ausschließlich für die

Vereins- und Tierschutzarbeit zu verwenden.

9. Der Verein kann mit Städten und Gemeinden Absprachen über eine

Zusammenarbeit treffen. Finanzielle Zuwendungen durch Beratung oder

Dienstleistung sind für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwenden.

10. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und

mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“

der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen

Zwecke verwendet werden.

11.

12. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge,

Spenden, Kostenerstattung, Erlöse aus Sammelaktionen, sowie

sonstiger Zuwendungen. Etwaige Mittel und Rücklagen dürfen nur für

satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos und mildtätig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütung, begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

13. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Beitritt zum Verein steht dem offen, der die Satzung des Vereins anerkennt,

die Ziele des Vereins unterstützt und durch Zahlung des Beitrages

dies unter Beweis stellt.

14. Über die Aufnahme aufgrund eines schriftlichen Antrages entscheidet

der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Antragsteller ist diese Entscheidung

mitzuteilen.

15. Wird einem Antragsteller die Mitgliedschaft versagt, kann dieser Einspruch

einlegen. Über seinen Einspruch entscheidet dann die nächste

Mitgliederversammlung.

16. Die Mitgliedschaft endet am 31.12. des Jahres, in dem die Mitgliedschaft

fristgerecht gekündigt wird. Eine Kündigung der Mitgliedschaft durch das

Mitglied muss dem Verein 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugestellt

sein. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod des Mitgliedes

oder durch den Vereinsausschluss.

17. Der Vereinsausschluss setzt eine Anhörung des Mitgliedes voraus. Diese

Anhörung sollte 14 Tage vor der Beschlussfassung liegen. Der Vereinsausschluss

muss dann mit einer 2/3 Mehrheit im Vorstand beschlossen werden.

18. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung

seines Beitrages im Verzuge ist, es dem Verein, dem Vereinszwecke oder

dem Tierschutzbestreben im Allgemeinen oder deren Ansehen schadet

oder Unfrieden im Verein stiftet.

§ 3 Beiträge, Geschäftsjahr

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des jährlichen Beitrages,

der auch in halb-, viertel-jährlichen oder monatlichen Raten gezahlt

werden kann. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Der Monatsbeitrag beträgt mindestens 5,00 Euro.

§ 4 Verwaltung des Vereins

Die Kontenverwaltung obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann fachkundige

Mitglieder, aber auch Außenstehende mit buchführenden Arbeiten betrauen.

Diese Personen sind weisungsgebunden und können keinen Einfluss

auf die Vereinsführung und satzungsgemäßen Ziele nehmen.

§ 5 Vorstand

Die Hauptversammlung wählt aus ihren Mitgliedern für die Dauer von 2

Jahren den 1. und 2. Vorsitzenden, einen Kassenwart, einen Pressewart und

einen Schriftführer. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstand

gemäß § 26 BGB sind seine Mitglieder gemeinsam. Scheidet ein Mitglied aus,

bleibt es bis zur Neuwahl der Ersatzperson im Amt.

Beschlussfassung des Vorstandes:

a. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Gegenstand der

Satzung ist.

b. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen

sind. Die Einladung kann schriftlich, elektronisch, fernmündlich oder

mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist möglich, aber

nicht Voraussetzung.

c. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

d. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder des

Vorstandes einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

e. Sitzungen des Vorstandes sollten einmal im Monat stattfinden.

Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

§ 6 Kassenwart

Der Kassenwart führt ein Kassenbuch über alle Einnahmen und Ausgaben.

Er ist für die Mitgliederdatei verantwortlich und erstellt die Jahreshauptrechnung

(Bilanz).Die Kassenführung über Einnahmen und Ausgaben sowie das

gesamte Rechnungswesen wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft.

§ 7 Pressewart

Der Pressewart hält ständig Kontakt zur lokalen und regionalen Presse. Er ist

verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit im Allgemeinen und für die Anzeigenaufgabe

im Besonderen. Er ist für Organisation der Öffentlichkeitsarbeit

und dem Informationsfluss innerhalb des Vereins zu-ständig.

§ 8 Schriftführer

Der Schriftführer fertigt die Sitzungsberichte in Protokollform über Verhandlungen

des Vorstandes und der Hauptversammlung. Der Bericht über jede

Vorstandssitzung und Hauptversammlung gelangt in der Nächstfolgenden

zur Vorlesung, wenn sie nicht mindestens einen Tag vor der anberaumten

Sitzung den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt oder ausgehändigt

worden ist. Bei Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Vorstand aus

seinen Reihen einen Vertreter. Von den gefertigten Berichten erhält jedes

Vorstandsmitglied eine Durchschrift für die eigenen Unterlagen.

Der Schriftführer ist weiterhin für die anfallende Schreibarbeit im Allgemeinen

zuständig, insbesondere auch für die Einladung der Mitgliederversammlungen

und für die Übersendung von Informationspost an Mitglieder, Spender

und Organisationen, die dem Tierschutzgedanken positiv entgegenstehen.

§ 9 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Rechnungsprüfer.

Eine Wiederwahl ist frühestens nach 4 Jahren möglich. Sie

dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Einnahmen und Ausgaben sowie das gesamte Rechnungswesen und die

Vermögensverhältnissen sind von der Rechnungsprüfung nach Abschluss

des Geschäftsjahres zu prüfen. Sie berichten in der Hauptversammlung

die Mitglieder über ihr Prüfungsergebnis.

§ 10 Beiräte

Die Mitglieder können aus ihrer Mitte bis zu 4 Beiratsmitglieder bestimmen.

Erfolgt keine Bestimmung, so benennt der Vorstand die Beiratsmitglieder.

Die Dauer ihrer Wahl oder Bestimmung richtet sich nach der Wahlperiode

des Vorstandes. Der Aufgabenbereich kann durch eine Geschäftsordnung

geregelt werden.

§ 11

Mitgliederversammlung

Sie werden als ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen abgehalten.

In ihnen ist jedes persönlich erschienenes Mitglied stimmberechtigt.

Eine Übertragung des Stimmrechtes mit Vollmacht an eine beauftragte

Person ist nicht möglich. Die Einladung zu diesen Versammlungen hat jedem

Mitglied unter Angabe der Tagesordnung und ihrer Notwendigkeit, schriftlich,

zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zuzugehen.

Ordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand einberufen und

sollten in der ersten Jahreshälfte stattfinden. Jede ordnungsgemäß einberufene

Hauptversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit

einfacher Mehrheit gefasst, sofern es die Satzung nicht anders vorschreibt.

Außerordentliche Hauptversammlungen beruft der Vorstand ein, wenn das

Interesse des Vereins es erfordert. Er ist hierzu innerhalb von 14 Werkstagen

verpflichtet, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und

Zweck schriftlich beantragt.

Zum ausschließlichen Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören:

a. Wahl des Vorstandes.

b. Wahl der Beiratsmitglieder, wenn nicht vom Vorstand ernannt worden

sind.

c. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes.

d. Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Jahresberichte.

e. Wahl von 2 Kassenprüfern.

f. Wahl eines Versammlungsleiters bei Vorstandswahlen.

g. Beschlussfassung und Änderung der Satzung.

h. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

j. Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen auf der Tagesordnung

stehenden Punkte.

Auf Antrag nur eines Mitgliedes haben die Wahlen zum Vorstand durch geheime

Stimmabgabe zu erfolgen.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung

schriftlich an den Vorstand zu stellen.

Der Mitgliederversammlungsbericht ist vom 1. Vorsitzenden, bei Vorstandswahlen

vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12

Hinzuziehung besonders sachverständiger Personen

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen und zu Mitgliederversammlungen

besonders sachverständige Personen einladen, wenn es ihm geboten

erscheint. Diese besonders sachverständigen Personen haben kein Stimmrecht.

§ 13

Änderung der Vereinssatzung

Eine Änderung der Vereinssatzung kann nur mit der absoluten Mehrheit der

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder sind spätestens

mit der Einladung zu der Sitzung, in der die Satzungsänderung beschlossen

werden soll, über die geplante Änderung unter Angabe des Grundes, zu

informieren.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck

einberufenen Hauptversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen

beschlossen werden.

Der Auflösungs-Beschluss muss durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung,

die innerhalb von 30 Tagen nach der einberufenen Hauptversammlung

abzuhalten ist, mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

Bei Auflösung des Vereins wird sein eventuelles Vermögens dem Tierschutzverein

„Ein Heim für Tiere“ e. V. – Tierheim Beuern übergeben, der es unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird.

Guxhagen, den 10.10.2023

1. Vorsitzende Astrid Fischer

2. Vorsitzende Birte Freitag

Kasssenwartin Stefanie Schröder

Pressewartin Christina Brands- Verweijs