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Statt mehr Katzen:

Mehr Katzenschutz Verordnungen

Das Thema ist in der Öffentlichkeit sowie auf allen politischen Ebenen angekommen: In Deutschland existiert ein Katzenproblem. Bundesweit gibt es eine starke, unkontrollierte Vermehrung von Katzen, die erhebliches Katzenelend bedingt (tierrechte 3.10 schilderte die Situation). Die Bundesregierung versagt bislang effektive Hilfe durch

Streunerbaby mit Katzenschnupfen

Festschreibung von verpflichtenden Kastrationen für ›Freigängerkatzen‹ im Tierschutzgesetz.
Etliche Kommunen haben nun eigene Wege beschritten, um das Problem in den Griff zu bekommen. Andere wagen sich noch nicht.Im April scheiterte erneut ein Versuch, bundesweit für Rechtssicherheit zu sorgen: Der Bundestag lehnte mehrheitlich einen Antrag aus der Opposition – der SPD-Fraktion – zur Schaffung rechtsverbindlicher Vorschriften für eine verpflichtende Kastration von Katzen mit Freigang ab. Katzenschutz und Tierschutzvereine sowie die Kommunen sind somit auf sich gestellt. Das Paderborner Modell ist daher das Mittel der Wahl, das vielerorts gefordert und mancherorts schon umgesetzt wird. Doch warum folgen manche Kommunen dem Modell und andere nicht? Ein gewichtiger Grund ist die uneindeutige Rechtslage.

Paderborner Modell – bejubelt und ausgebremst.

Paderborn hat 2008 als erste deutsche Stadt die Initiative ergriffen: sie schaffte eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigänger-Katzen; festgeschrieben in der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Paderborn. Männliche und weibliche Freigänger-Katzen ab dem fünften Lebensmonat müssen danach kastriert und mittels Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet werden. Ausnahmeregelungen sind möglich!
Beifall dafür kam aus weiten Kreisen der Republik, darunter Politiker wie NRW-Umweltminister Johannes Remmel oder die Bundestierärztekammer.
Doch der Nachahmungseffekt kommt leider in keinster Weise der Vermehrungsrate der Katzen gleich. Denn die rechtliche Basis, um oben Genanntes in einer ordnungsbehördlichen Verordnung festzuschreiben, wird uneinheitlich beurteilt. So begann die Umsetzung solcher ›Katzenschutz-Verordnung‹ zu stagnieren, als Nordrhein-Westfalens Landeshauptstadt Düsseldorf – die kurz vor Aufnahme o.g. Inhalte in ihre ordnungsbehördlichen Verordnung stand – seitens des Städte und Gemeindebundes eine juristisch begründete Ablehnung erhielt. Die ordnungsbehördliche Verordnung einer Kommune dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Gefahrenabwehr.Laut Städtebund genüge es nicht, mit abstrakten Gefahren zu argumentieren. Vielmehr müsse jeweils belegt werden, wie hoch die Katzenpopulation und die dadurch entstandenen Gefahren für das städtische Leben tatsächlich seien. Doch das stellt die meisten Kommunen vor eine kaum lösbare Aufgabe. Zudem empfiehlt auch nach aktueller Auskunft der Deutsche Städtetag die Festschreibung in den ordnungsbehördlichen Verordnungen nicht, da abstrakte Gefahren durch Katzen fehlten.

Leid der Katzen betrifft öffentliche Ordnung

Doch dieser Standpunkt ist umstritten. Andere Rechtsbeurteilungen sehen hingegen die Legitimität lokaler ›Katzenschutz- Verordnungen‹. Anfang des Jahres hat beispielsweise die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DjGT) eine dezidierte Stellungnahme veröffentlicht. Zusammenfassend kommt sie zum Ergebnis, dass Katzenschutzvorschriften gemäß dem ›Paderborner Modell‹ durch ordnungsbehördliche Verordnungen geregelt werden dürfen. Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung sei allein durch Schmerzen und Leiden der Katzen betroffen. D. h., die Katzen müssen nicht erst eine Gefahr für andere im Stadtleben darstellen. Voraussetzung für die Festschreibung der regionalen Kastrationspflicht sei allerdings, dass es Ausnahmemöglichkeiten gebe, da Eigentumsrechte berücksichtigt werden müssten. Außerdem müsse der Verordnungsgeber im Vorfeld eine ›hinreichende Prognose‹ abgeben, dass eine abstrakte Gefahr vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei vergleichbaren Rechtsinhalten Kriterien aufgestellt, die hierfür in Betracht kämen: Fachwissenschaftliche Stellungnahmen, Erkenntnisse fachkundiger Stellen, Statistiken und/oder belastbares Erfahrungswissen. Diese Möglichkeiten werden von den Kommunen unterschiedlich bewertet und genutzt. Während es den einen genügt, dass Tierheime über Überbelegung klagen und wiederholt Aufnahmestopps für Katzen aussprechen müssen, verlangen andere gar Katzenzählungen oder eindeutiges Zahlenmaterial.

 

Streunerkatze im Ortskern

Weitsicht der Kommunen ist wichtig: Aus Sorge vor Angreifbarkeit bzw. Gerichtsverfahren verändern etliche Kommunen, vor allem einwohnerstarke, ihre ordnungsbehördlichen Verordnungen nicht für diese Katzenschutzmaßnahme. In der Pionierstadt Paderborn sind übrigens bisher derartige Rechtsstreitigkeiten ausgeblieben. Darüber hinaus mag es mancherorts auch andere Gründe geben, z.B. die Mehrarbeit, die eine ›Katzenschutz-Verordnung‹ mit sich bringt; wenngleich diese verhältnismäßig gering erscheint. Wird jedoch nichts unternommen und das Katzenproblem in den Städten und Gemeinden wächst weiter an, dann werden neben dem Tierleid selbstverständlich auch Arbeit und Kosten für die Kommunen steigen. Alle Kommunalpolitiker tun also gut daran, jetzt Weitblick zu zeigen und alle Hebel in Bewegung zu setzen, damit dieser unbefriedigende Status quo endlich ein Ende hat!
Quelle: Bericht Tierrechte 10/11 – Fotos Guxhagener Katzenhilfe e. V.